GESCHÄFTSKUNDEN-AGB TALENT GATEWAY
candidate select GmbH (case)
Stand: 12. August 2026
Dokumentversion: talent-gateway-terms-v5-2026-08-12
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Einrichtung und Nutzung des Talent Gateway durch Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden „Auftraggeber“).
(2) Anbieter und Vertragspartner des Auftraggebers ist die candidate select GmbH, Raderberger Straße 173-175, 50968 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111008 (im Folgenden „Auftragnehmer“).
(3) Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung des Talent Gateway ausgeschlossen. Das Talent Gateway darf ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Auftraggebers genutzt werden.
(4) Abweichende oder diesen AGB widersprechende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Diese AGB gelten ausschließlich für das Talent Gateway und die dazugehörigen Funktionen auf talent-gateway.ai sowie für andere Anwendungen des Auftragnehmers, die bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese AGB verweisen. Für andere Produkte des Auftragnehmers gelten diese AGB nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Das Talent Gateway ist eine cloudbasierte Softwarelösung, die den Auftraggeber beim Erkennen, Strukturieren und Priorisieren eingehender Bewerbungen unterstützt.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss angezeigten Leistungsbeschreibung oder einem individuellen Angebot. Soweit dort angeboten und vom Auftraggeber eingerichtet, kann das Talent Gateway insbesondere:
a) ein Nutzerkonto und ein Dashboard zur Einrichtung und Verwaltung des Dienstes bereitstellen;
b) ein vom Auftraggeber bestimmtes, technisch unterstütztes Bewerbungspostfach oder eine andere unterstützte Eingangsquelle anbinden;
c) eingehende Nachrichten automatisiert als Bewerbung oder Nichtbewerbung klassifizieren;
d) unterstützte Bewerbungsunterlagen sowie bewerbungsrelevante Inhalte auslesen, strukturieren und normalisieren;
e) Bewerbungen konfigurierten Stellenprofilen zuordnen und anhand der festgelegten Auswahl-, Bewertungs- und Priorisierungsvorgaben auswerten;
f) einen Gateway Report sowie eine Bewertung, Priorisierung, Kategorisierung oder sonstige Einordnung erzeugen; und
g) die bewertete Bewerbung und den Gateway Report an eine vom Auftraggeber konfigurierte Zieladresse übermitteln.
(3) Das Talent Gateway ist ein unterstützendes Werkzeug. Es trifft keine abschließende Personalentscheidung und versendet keine automatische Zu- oder Absage, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere, rechtlich zulässige Funktion vereinbart wird.
(4) Einzelne Funktionen können als Demo, Pilotfunktion oder Beta-Funktion oder innerhalb bestimmter Nutzungsgrenzen bereitgestellt werden. Solche Funktionen werden als solche gekennzeichnet. Für sie gelten ergänzend die bei Aktivierung angezeigten Einschränkungen.
(5) Leistungen zur individuellen Implementierung, Integration, Entwicklung, Beratung oder Schulung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 3 Bereitstellungsmodell, Nutzungsgrenzen und Preise
(1) Das Talent Gateway kann, insbesondere während seiner Einführung und Erprobung, unentgeltlich bereitgestellt werden. Das bei Vertragsschluss geltende Bereitstellungsmodell, der Leistungsumfang und etwaige Nutzungsgrenzen ergeben sich aus den Angaben im Produkt, der Leistungsbeschreibung oder einer individuellen Vereinbarung.
(2) Ein Anspruch auf eine dauerhafte unentgeltliche Bereitstellung besteht nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die zukünftige Nutzung Preise und kostenpflichtige Pläne festzulegen oder zu ändern und dem Auftraggeber eine entgeltliche Fortsetzung anzubieten.
(3) Eine Zahlungspflicht im bestehenden Vertrag entsteht erst, nachdem dem Auftraggeber der konkrete Preis und die wesentlichen Bedingungen der entgeltlichen Nutzung angezeigt wurden und er ihnen ausdrücklich zugestimmt hat, etwa durch Auswahl eines kostenpflichtigen Plans. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten diese AGB fort. Eine bloße Ankündigung von Preisen oder die weitere Nutzung eines unentgeltlichen Angebots gilt nicht als Zustimmung.
(4) Stimmt der Auftraggeber einer entgeltlichen Fortsetzung nicht zu, entsteht keine Zahlungspflicht. Der Auftragnehmer kann die unentgeltliche Bereitstellung nach Maßgabe von § 14 beenden. Entgelte werden nicht rückwirkend erhoben.
(5) Nutzungsgrenzen können mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden, soweit dies aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen verfügbarer Kapazitäten, Sicherheit, Missbrauchsvermeidung oder technischer Weiterentwicklung, erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Über eine nicht nur unerhebliche Einschränkung wird der Auftraggeber nach Maßgabe von § 11 informiert.
§ 4 Vertragsschluss, Konto und Vertretungsberechtigung
(1) Bei der Einrichtung über die Website durchläuft die handelnde Person insbesondere folgende Schritte:
a) Anmeldung mit einem geschäftlichen Microsoft-Konto oder einem anderen angebotenen geschäftlichen Zugang;
b) ausdrückliche Annahme dieser AGB und Bestätigung der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung; und
c) Aktivierung des Nutzerkontos.
(2) Mit dem Absenden der Kontoaktivierung gibt die handelnde Person im Namen des Auftraggebers ein Angebot auf Abschluss des Nutzungsvertrags ab. Der Vertrag kommt mit Freischaltung des Dashboards oder einer ausdrücklichen Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
(3) Auftraggeber ist das Unternehmen oder die Organisation, für deren geschäftliche Zwecke das Konto eingerichtet wird. Die handelnde Person versichert, zur Registrierung, Annahme dieser AGB und Einrichtung des Talent Gateway für den Auftraggeber berechtigt zu sein. Der Auftragnehmer kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsberechtigung und die Bestätigung der Unternehmensdaten verlangen.
(4) Der Auftragnehmer speichert die bei Vertragsschluss geltende Dokumentversion dieser AGB sowie den Bestätigungszeitpunkt. Die AGB werden vor Vertragsschluss in speicherbarer Form bereitgestellt.
(5) Im Direktvertrieb kommt der Vertrag mit Annahme des individuellen Angebots in Textform zustande. Das Angebot kann ergänzende oder abweichende Regelungen enthalten.
(6) Der Auftraggeber benennt nur berechtigte Nutzer und schützt Konten und Zugangsdaten vor unbefugter Nutzung. Handlungen über ein Nutzerkonto werden dem Auftraggeber zugerechnet, soweit er die Handlung veranlasst oder eine unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
§ 5 Automatisierte Verarbeitung und Bewertung
(1) Das Talent Gateway kann Angaben aus Bewerbungsunterlagen automatisiert auslesen und strukturieren. Hierzu können insbesondere Qualifikationen, akademische Abschlüsse, Studiendauer, Sprachkenntnisse, Praktika und Arbeitserfahrungen verarbeitet werden.
(2) Der Auftraggeber legt die für ihn maßgeblichen Kriterien, Schwellenwerte, Stellenprofile und Zuordnungsregeln fest. Die vom Talent Gateway erzeugten Bewertungen, Priorisierungen, Kategorien oder sonstigen Einordnungen werden anhand dieser Konfiguration sowie der aus den Bewerbungsunterlagen erkannten Informationen ermittelt.
(3) Automatisiertes Auslesen und Zuordnen kann wegen uneinheitlicher Dokumente, unvollständiger Angaben, Mehrdeutigkeiten oder technischer Grenzen fehlerhaft oder unvollständig sein. Unsichere oder nicht eindeutig ermittelte Ergebnisse können als solche gekennzeichnet werden; eine vollständige oder durchgängige Kennzeichnung wird jedoch nicht gewährleistet. Der Auftraggeber muss die Originalunterlagen, Warnhinweise, ausgelesenen Daten und Einzelkriterien prüfen.
(4) Der Auftraggeber darf Ergebnisse nicht ungeprüft als alleinige Grundlage einer Entscheidung verwenden, die gegenüber Bewerbenden rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung entfaltet. Eine fachlich geeignete Person muss die Ergebnisse nachvollziehen, erforderlichenfalls korrigieren und mit tatsächlichem Entscheidungsspielraum in die Auswahlentscheidung einbeziehen.
(5) Der Auftraggeber konfiguriert und verwendet nur sachlich geeignete, erforderliche, verhältnismäßige und rechtlich zulässige Kriterien. Kriterien oder Nutzungsweisen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer rechtswidrigen Benachteiligung führen, sind untersagt.
(6) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz oder andere regulatorische Anforderungen anwendbar sind, ist jede Partei verpflichtet, die ihr gesetzlich zugewiesenen Pflichten in ihrem Verantwortungsbereich zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Anleitungen und Informationen bereitzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Anleitungen zu beachten, eine wirksame menschliche Aufsicht zu gewährleisten und erforderliche Überwachungs-, Protokollierungs-, Informations- und Bewertungsmaßnahmen in seinem Verantwortungsbereich zu unterstützen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über schwerwiegende Fehlfunktionen, auffällige systematische Fehlbewertungen, Diskriminierungsrisiken oder Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung des Talent Gateway zu informieren.
§ 6 Anbindung von Eingangsquellen und Drittdiensten
(1) Soweit im Produkt angeboten, kann der Auftraggeber ein geschäftliches Bewerbungspostfach oder eine andere unterstützte Eingangsquelle anbinden. Die Anmeldung zum Nutzerkonto und die Freigabe des Zugriffs auf die Eingangsquelle sind getrennte Autorisierungsvorgänge.
(2) Der Auftraggeber erteilt die im Einrichtungsprozess angezeigten und für den jeweiligen Drittdienst erforderlichen Berechtigungen. Diese können, soweit für die angebotenen Funktionen erforderlich, Lese-, Schreib-, Sende- und Hintergrundzugriffe umfassen.
(3) Der Auftragnehmer verwendet die erteilten Berechtigungen nach der vorgesehenen Produktlogik ausschließlich für die vom Auftraggeber bestimmte Eingangsquelle und die vereinbarten Funktionen. Der Auftraggeber sollte eine gesonderte, nur für Bewerbungen bestimmte Eingangsquelle verwenden.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das zur Freigabe verwendete Konto zum Zugriff auf die angegebene Eingangsquelle berechtigt ist und dass die Eingangsquelle sowie die enthaltenen Daten rechtmäßig für die vereinbarten Zwecke verwendet werden dürfen.
(5) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Absicherung der konfigurierten Zieladressen verantwortlich. Er prüft, dass nur berechtigte Empfänger Bewerbungen und Gateway Reports erhalten.
(6) Der Auftraggeber kann die Verbindung über das Dashboard trennen, soweit diese Funktion für den jeweiligen Drittdienst angeboten wird, oder die Freigabe unmittelbar beim Drittdienst widerrufen. Die für die Verbindung im Talent-Gateway-Backend gespeicherten Zugriffsdaten werden anschließend nach Maßgabe der technischen und datenschutzrechtlichen Vereinbarungen gelöscht oder unbrauchbar gemacht.
(7) Das Talent Gateway ist von den jeweils angebundenen Kommunikations-, Identitäts-, Cloud- und sonstigen Drittdiensten abhängig. Änderungen oder Störungen dieser Dienste können einzelne Funktionen beeinflussen. Der Auftragnehmer wird zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Auswirkungen auf die vertragsgemäße Nutzung zu begrenzen.
§ 7 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Bei der Nutzung des Talent Gateway werden personenbezogene Daten von Bewerbenden und gegebenenfalls weiteren in Bewerbungsunterlagen genannten Personen verarbeitet.
(2) Soweit der Auftragnehmer eingehende Bewerbungen, Anhänge, strukturierte Bewerbungsdaten, Bewertungen oder Gateway Reports nach den dokumentierten Vorgaben des Auftraggebers verarbeitet, ist der Auftraggeber Verantwortlicher und der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO.
(3) Vor der produktiven Verarbeitung echter Bewerbungsdaten schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne wirksame Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung darf der Auftraggeber keine Live-Verarbeitung über eine angebundene Eingangsquelle aktivieren oder echte Bewerbungsunterlagen übermitteln.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die Verarbeitung und Übermittlung der Bewerbungsdaten eine geeignete Rechtsgrundlage besteht, betroffene Personen ordnungsgemäß informiert werden und anwendbare Beteiligungs-, Mitbestimmungs- und Dokumentationspflichten erfüllt sind.
(5) Der Auftraggeber erfüllt die ihm als Verantwortlichem obliegenden Datenschutzpflichten und prüft insbesondere, ob vor dem Einsatz eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder eine weitere gesetzlich vorgeschriebene Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Unterstützung bei Betroffenenanfragen sowie Aufbewahrung, Löschung und Rückgabe von Daten in den Systemen des Auftragnehmers richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und den dort in Bezug genommenen dokumentierten Verfahren.
(6) Bewerbungsunterlagen können besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten. Der Auftraggeber darf solche Daten nur verarbeiten lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Der Auftragnehmer verwendet Bewerbungsdaten nicht zum Training allgemeiner oder kundenübergreifender KI-Modelle. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und einer eigenständigen Rechtsgrundlage.
(8) Bereits an eine Eingangsquelle, Zieladresse oder ein anderes System des Auftraggebers übermittelte Bewerbungen und Reports liegen außerhalb des technischen Löschzugriffs des Auftragnehmers. Für diese Kopien ist der Auftraggeber verantwortlich.
(9) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung für datenschutzrechtliche Fragen vor.
§ 8 Nutzungsrechte und Schutz des Dienstes
(1) Der Auftragnehmer und seine Lizenzgeber behalten alle Rechte am Talent Gateway, der Software, den Modellen, Benutzeroberflächen, Dokumentationen, Methoden und sonstigen Bestandteilen des Dienstes.
(2) Der Auftraggeber erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, das Talent Gateway im vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Recruitingzwecke zu nutzen.
(3) Der Auftraggeber darf erzeugte Gateway Reports und Ergebnisse für eigene geschäftliche Recruitingzwecke nutzen, intern vervielfältigen und in seine zulässigen Recruitingprozesse übernehmen. Rechte Dritter und datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragsdauer die Rechte ein, die erforderlich sind, um bereitgestellte Informationen, Kriterien, Stellenprofile, Inhalte aus Eingangsquellen und Bewerbungsunterlagen ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen zu verarbeiten.
(5) Der Auftraggeber darf den Dienst nicht vervielfältigen, vermieten, weiterverkaufen oder Dritten außerhalb seiner Organisation zugänglich machen. Gesetzlich zwingend erlaubte Handlungen bleiben unberührt.
(6) Eine Nutzung von Name, Logo oder sonstigen Kennzeichen des Auftraggebers zu Referenz- oder Marketingzwecken bedarf seiner gesonderten Zustimmung. Freiwilliges Feedback darf der Auftragnehmer ohne Personenbezug zur Verbesserung des Talent Gateway verwenden.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden, als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Beschäftigten, verbundenen Unternehmen, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie für diesen Zweck benötigen und zu angemessener Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
(4) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die betroffene Partei ist, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren und die Offenlegung auf das erforderliche Maß zu beschränken.
(5) Datenschutzrechtliche und gesetzlich strengere Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Konfigurationen und Mitwirkungen rechtzeitig bereit und hält diese aktuell.
(2) Der Auftraggeber garantiert, zur Anbindung der Eingangsquelle, zur Übermittlung der Daten und zur Einräumung der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte berechtigt zu sein.
(3) Der Auftraggeber schützt Nutzerkonten, verbundene Dienste und Eingangsquellen, Zieladressen, Originalunterlagen und Gateway Reports durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff.
(4) Der Auftraggeber verwendet den Dienst nicht rechtswidrig, missbräuchlich, diskriminierend oder zur Verarbeitung von Inhalten, die nicht mit dem vereinbarten Recruitingzweck zusammenhängen.
(5) Der Auftraggeber prüft die Konfiguration und Ergebnisse fortlaufend, kontrolliert die ursprüngliche Eingangsquelle in angemessenen Abständen und stellt organisatorisch sicher, dass Bewerbungen nicht allein wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Erkennung, Zuordnung oder Weiterleitung durch das Talent Gateway unbearbeitet bleiben. Er dokumentiert seine maßgeblichen Auswahlkriterien und bleibt für Personalentscheidungen verantwortlich.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, unberechtigte Zugriffe, erkennbare Fehlfunktionen oder sonstige Umstände, die den sicheren und vertragsgemäßen Betrieb beeinträchtigen können.
(7) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber schuldhaft zu vertretenden Verletzung der Absätze 2 bis 5 beruhen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über einen Anspruch, überlässt ihm im rechtlich zulässigen Umfang die Verteidigung und schließt ohne Zustimmung des Auftraggebers keinen Vergleich, der Verpflichtungen des Auftraggebers begründet. Eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 11 Betrieb, Support und Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer stellt das Talent Gateway im vereinbarten Umfang bereit. Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit oder eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere aufgrund von Wartung, Updates, Sicherheitsmaßnahmen, technischen Störungen oder Ausfällen von Drittdiensten auftreten. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(2) Supportanfragen sind über die im Produkt oder im Impressum benannten Supportwege mit einer nachvollziehbaren Beschreibung zu melden. Der Auftragnehmer bearbeitet sie nach angemessener betrieblicher Priorisierung; feste Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer kann Funktionen ändern, soweit dies wegen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen, Sicherheit, technischer Weiterentwicklung, Kompatibilität, Änderungen von Drittdiensten oder zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich ist. Wesentliche vertragliche Funktionen dürfen dadurch nicht ohne sachlichen Grund entfallen. Über nicht nur unerhebliche nachteilige Änderungen informiert der Auftragnehmer in angemessener Frist vor ihrem Wirksamwerden und räumt dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung zum Änderungszeitpunkt ein. Eine vorherige Information kann entfallen, soweit eine sofortige Änderung aus zwingenden rechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich ist.
(4) Der Auftragnehmer darf den Zugang vorübergehend beschränken oder sperren, soweit dies erforderlich ist, um konkrete Sicherheitsrisiken, rechtswidrige Nutzung, erhebliche Störungen oder eine Verletzung der Nutzungsgrenzen zu verhindern. Soweit möglich, wird der Auftraggeber vorher informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.
§ 12 Mängel und Produktgrenzen
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen Anbieters. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind die Leistungsbeschreibung, die Produktdokumentation und ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften.
(2) Eine Abweichung liegt nicht allein deshalb vor, weil eine automatisierte Auswertung in einem Einzelfall unvollständig oder unzutreffend ist, wenn der Dienst innerhalb der vereinbarten und dokumentierten Funktionsweise arbeitet und der Auftragnehmer die geschuldete Sorgfalt eingehalten hat. Ein bestimmter Recruiting- oder wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere das Erkennen oder Gewinnen einer bestimmten geeigneten Person, ist nicht geschuldet. Ausdrücklich vereinbarte Genauigkeits-, Verfügbarkeits- oder Qualitätsmerkmale bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber meldet nachvollziehbare Mängel unverzüglich und stellt die für Untersuchung und Behebung erforderlichen Informationen bereit. Der Auftragnehmer wird bestätigte Mängel innerhalb angemessener Frist beheben oder eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen.
(4) Gesetzliche Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist für sämtliche Schadensereignisse innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt auf 5.000 EUR begrenzt. Ein Vertragsjahr beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses und jeweils mit dessen Jahrestag. Mehrere Schäden aus demselben oder einem sachlich zusammenhängenden Lebenssachverhalt gelten als ein Schadensereignis. Die Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(4) Bei einer Haftung nach Absatz 2 für Fehler oder Unterbrechungen bei der Erkennung, Zuordnung, Bewertung oder Weiterleitung von Bewerbungen ist die Ersatzpflicht auf den unmittelbaren vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Nicht ersatzfähig sind insbesondere entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, mittelbare Schäden und der Verlust bloßer Chancen, soweit diese Schadenspositionen nicht ausnahmsweise selbst einen vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden darstellen. Die Haftungsobergrenze nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Bei der Bestimmung von Schadensursache und Schadenshöhe sind insbesondere die Prüf-, Kontroll- und Schadensminderungspflichten des Auftraggebers nach §§ 5 und 10 zu berücksichtigen. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung und Datenherausgabe
(1) Solange das Talent Gateway unentgeltlich bereitgestellt wird und keine abweichende Vertragslaufzeit ausdrücklich vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von vierzehn Tagen in Textform gekündigt werden. Die Löschung des Kontos über das Dashboard gilt als Kündigung durch den Auftraggeber zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz angemessener Abhilfefrist fortsetzt; eine Abhilfefrist ist entbehrlich, wenn sie unzumutbar oder offensichtlich erfolglos ist.
(3) Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Der Auftragnehmer trennt aktive Verbindungen zu Eingangsquellen und beendet die weitere Verarbeitung nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(4) Der Auftraggeber sichert vor Vertragsende die noch benötigten Reports und Konfigurationen. Soweit der Auftragnehmer Kundendaten oder Konfigurationen ausschließlich in seinem System vorhält, stellt er diese auf rechtzeitige Anforderung in einem strukturierten, gängigen elektronischen Format bereit, soweit dies technisch möglich und gesetzlich erforderlich ist. Weitergehende Wechsel- und Unterstützungspflichten nach zwingendem Recht bleiben unberührt.
(5) Bewerbungsdaten und sonstige personenbezogene Daten werden nach Vertragsende nach Wahl und Weisung des Auftraggebers gelöscht oder zurückgegeben, soweit die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder gesetzliche Pflichten nichts anderes bestimmen. Bereits an Systeme des Auftraggebers übermittelte Kopien werden hiervon nicht erfasst.
§ 15 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, soweit sie nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft, redaktionell oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben ohne wirtschaftliche Nachteile für den Auftraggeber sind.
(2) Soweit eine Zustimmung erforderlich ist, stellt der Auftragnehmer die geänderte Fassung in speicherbarer Form bereit und holt eine ausdrückliche Bestätigung ein. Eine bloße weitere Nutzung gilt nicht als Zustimmung.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs richten sich zusätzlich nach § 3 und § 11. Eine kostenpflichtige Nutzung richtet sich ausschließlich nach § 3 Absätze 2 bis 4.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Köln. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Individuelle Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor. Für datenschutzrechtliche Fragen gilt ergänzend die Rangfolge gemäß § 7 Absatz 9.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung der anderen Partei. § 354a HGB sowie sonstige zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen sind in Textform an die im Konto, Angebot oder Impressum angegebenen Kontaktdaten zu richten, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
